Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Jürgen Opfermann GmbH
Friedrichstr. 41
69198 Schriesheim

Vertreten durch:

Geschäftsführer: Jürgen Opfermann

Kontakt:

Telefon: 0 62 03 / 69 700
E-Mail: info@dasgasthaus.net

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Mannheim
Registernummer: HRB 721224

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE298189353

Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Sehr geehrte Gäste,

Bitte beachten sie die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und uns der Jürgen Opfermann GmbH regeln und die sie mit ihrer Buchung/Reservierung anerkennen. Sie sollen wissen welche Leistungen wir erbringen und welche Verbindlichkeiten sie uns gegenüber eingehen

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung von Veranstaltungsräumen des jeweiligen Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Bankette, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend einheitlich „Leistungen“ genannt) des Restaurants (nachfolgend „Restaurant“ genannt).

2. Die Untervermietung der überlassenen Räume und Flächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB.

II. Vertragsabschluss, -partner; Haftung, Verjährung

1. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald eine Veranstaltung bestellt und schriftlich oder in Textform bestätigt ist. Der Kunde haftet als Auftraggeber für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, mehrere Kunden  gesamtschuldnerisch.

2. Vertragspartner sind das Restaurant und der Kunde. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Restaurant eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.

3. Bei verursachten Schäden haftet das Restaurant bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften das Restaurant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Restaurants auftreten, wird das Restaurant bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem Restaurant unverzüglich mitzuteilen.

4. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Restaurant verjähren in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen das Restaurant verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht 
- bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Restaurants
– auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen.

 - bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung, Genehmigungen

1. Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen. Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den Angaben in der Buchungsbestätigung/Bankettvereinbarung. Bei Bankettvereinbarungen ist die genaue Personenzahl eine Woche vorher anzugeben, die auch mindestens in Abrechnung gebracht wird. Bei Mehrpersonen ist die tatsächliche Anwesenheitszahl die Rechnungsgrundlage.

2. Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten bzw. die üblichen Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

3. Die vereinbarten Preise sind Inklusivpreise einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer werden die Preise entsprechend angepasst.                                                                                                                    

4. Rechnungen des Restaurants sind binnen 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsrückstand sind wir berechtigt, bei Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 % Punkten (bei Unternehmern 9 % Punkte) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.

5. Das Restaurant ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung bis zu 75% der geschätzten Gesamtkosten geltend zu machen, es sei denn, die Höhe der Vorauszahlung und etwaige Zahlungstermine hierfür sind im Vertrag anderweitig schriftlich festgelegt.

6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Restaurants aufrechnen oder mindern.

7. Erforderliche Genehmigungen für die musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) sind durch den Veranstalter abzugelten. Bei musikalischen Veranstaltungen sind die Türen und Fenster ab 24.00 Uhr geschlossen zu halten. Der Kunde hat seine Musikveranstalter und Künstler über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zu informieren. Das Abbrennen von Feuerwerken ist im Innen- und Außenbereich strikt untersagt. Gasgefüllte Luftballone dürfen nicht mit in den Innenbereich genommen werden.  Das Ausbringen von Konfetti, Luftschlangen und anderen Wurfmaterialien ist nicht erlaubt, ebenso im Innenbereich das Abbrennen von Sternspritzern und ähnlichem. Bei Zuwiderhandlung während der Veranstaltung haftet der Veranstalter/Kunde für eventuelle Schäden und/oder zusätzlichen Reinigungskosten.

8. Außerhalb der Veranstaltungsräume ist in den Nachtstunden  Lärm zu vermeiden.      

9. Musikdarbietungen im Veranstaltungsraum sind bis max. 3.00 Uhr gestattet. Sie können ohne Musik bis 4.00 Uhr weiterfeiern.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Restaurants bei Nichterscheinen

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Restaurant der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils schriftlich erfolgen.

2. Sofern zwischen dem Restaurant und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Restaurants auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Restaurant ausübt.

3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Restaurant einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Restaurant den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Restaurant hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß IV. Ziffern 4 und 5 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Restaurant steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

4. Sämtliche Rücktritte bedürfen der Schriftform. Bei Rücktritt/Stornierung/Nichterscheinen zu einer Veranstaltung durch den Kunden bis 90 Tage vor der Veranstaltung/gebuchter  Termin sind wir berechtigt, eine Raummiete von EUR 20,00 pro Person auf der Grundlage der vom Kunden in der Veranstaltungsvereinbarung avisierten und bestätigten Personenzahl in Rechnung zu stellen. Bis 60 Tage vor der Veranstaltung erhöht sich der Betrag pro Person auf 30,00 EUR und bis 30 Tage vor der Veranstaltung auf 40,00 EURO.

5. Bei Nichterscheinen eines gebuchten Tisches im Restaurant sind wir berechtigt, pro avisierter Person einen pauschalen Schadensersatz von € 10,00 pro Person zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Schaden nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt des Restaurants

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist in Textform vereinbart wurde, ist das Restaurant in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Restaurants mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Restaurant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

4. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Restaurant spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurants in Textform.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 % wird vom Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm im Einzelnen nachzuweisenden aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu reduzieren.

3. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2. Bei genehmigtem mitgebrachten Speisen, im speziellen Kuchen, Torten und ähnliches ist der Veranstalter für den ordnungsgemäßen gesundheitlichen Zustand (Lebensmittelhygiene) der Speisen verantwortlich. Das Restaurant ist berechtigt Lebensmittelproben bei den mitgebrachten Speisen zu entnehmen und zu archivieren. Das Restaurant übernimmt keinerlei Verantwortung für den Zustand der mitgebrachten Lebensmittel und Getränke und für eventuell auftretende Schäden, die durch den Verzehr der mitgebrachten Lebensmittel entstehen könnten. Für den Verzehr der genehmigten mitgebrachten Speisen  und Getränke  ist eine vorab festgelegte Gebühr zu entrichten.

VIII. Technische Einrichtungen

1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants gehen zulasten des Kunden, soweit das Restaurant diese nicht zu vertreten hat.

2. Störungen an vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Gegenstände (auch persönliche) befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht (auf die der Kunde im Rahmen des Vertrags vertrauen darf) darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Das Restaurant ist berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist das Restaurant berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant jeweils im Einzelnen abzustimmen.

2. Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann das Restaurant die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

X. Haftung des Kunden für Schäden

1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder des Restaurants, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Soweit der Kunde Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis durch das Restaurant; ein Verbraucher haftet nur im Verschuldensfalle.

2. Das Restaurant kann jederzeit vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.

XI. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Restaurants.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.



Jürgen Opfermann GmbH
„Das Wirtshaus“ und „Opfermann – das Gasthaus“

Friedrichstr. 41
69198 Schriesheim